Drohung etc. | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- organe kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts we- gen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit straf- prozessualen Mitwirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach vor- herrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be- griff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Strafuntersuchung betreffend die angebliche Freiheitsberaubung zu Unrecht eingestellt worden sei, ist ihre Legitimation gege- ben. b) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,
E. 5 schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben
wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2.
Vorweg ist festzuhalten, dass es bei der vorliegenden Beschwerde
nur um den eingestellten Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer IV.
der Teil-Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006 geht. Des Weiteren hat die
Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund der Schilderung der Ereignisse durch
die Beschwerdeführerin zu Recht auch eine Strafuntersuchung wegen Freiheits-
beraubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu-
ches (StGB, SR 311.0) gegen den Beschwerdegegner eingeleitet. Auch handelt
es sich bei Art. 183 StGB um ein Offizialdelikt und es bedarf somit keines Straf-
antrages. Art. 66 Abs. 1 StPO umschreibt das Offizialprinzip und indirekt auch
das Legalitätsprinzip, welches den Verfolgungs- und Anklagezwang des Staates
enthält, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, so unter ande-
rem auch bei einem genügenden Tatverdacht (vgl. auch Art. 75 StPO; Willy
Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl.,
Chur 1996, Ziffer 1 zu Art. 66 StPO, S. 80).
3. a)
Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan-
tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs-
verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit
überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein-
räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni-
gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten
lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen-
heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis
der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung
ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand,
wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit
ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er-
sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten.
Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub-
jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr-
scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1997 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt,
a.a.O., Ziffer 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347).
E. 6 b)
Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler
Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen-
dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs-
resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer-
ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren
Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint
eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen-
diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü-
gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist
dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind,
die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr.
45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3.3 zu Art. 82 StGB, S. 164).
c)
Das bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tather-
gang umstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweise
zu ermitteln ist, was sich am Nachmittag des 15. Oktobers 2004 zwischen der
Beschwerdeführerin einerseits und dem Beschwerdegegner andererseits an der
B.-Strasse zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wertung
der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorlie-
gen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu verneinen
und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergeb-
nis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefochtene
Teil-Einstellungsverfügung zu Recht ergangen.
4. a)
Gemäss Art. 183 Ziffer 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jah-
ren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder
gefangenhält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent-
zieht. Geschützt wird die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person, in dem
diese sich von dem Ort, an dem sie sich befindet, an einen anderen Ort ihrer
Wahl begeben kann. Die Generalklausel der unrechtmässigen Freiheitsentzie-
hung in anderer Weise hebt eine Begrenzung der Tathandlung auf. Insbesondere
ist jedes Verhalten, das eine Person an der Betätigung der körperlichen Bewe-
gungsfreiheit hindert, denkbar. Eine bloss vorübergehende Hinderung an der
freien Fortbewegung stellt jedoch noch keine Freiheitsberaubung dar. Verlangt
wird eine gewisse Dauer und Intensität, wobei die Anforderungen an die Dauer
in der Praxis nicht sehr hoch sind. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz beziehungs-
weise Eventualvorsatz gefordert (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Marcel
E. 7 Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch
II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 6 ff. zu Art. 183 StGB).
b)
In ihrer „Zusammenstellung der Vorkommnisse“ vom 19. Januar
2005 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, am 15. Oktober
2004 um ca. 16.00 Uhr die Eingangstüre zur Wohnung an der B.-Strasse abge-
schlossen und alle Schlüssel an sich genommen zu haben. Der Beschwerdegeg-
ner habe ihr dann gesagt, wenn sie gehen wolle, solle sie aus dem Fenster sprin-
gen. Somit habe sie die gemeinsame Wohnung bis zum Eintreffen ihrer Mutter
nicht mehr verlassen können. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner unter
anderem das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin an sich genommen und sich
anschliessend im Schlafzimmer eingesperrt (vgl. act. 5/4, S. 2). Der Beschwer-
degegner bestreitet diesen Vorfall und macht geltend, zum fraglichen Zeitpunkt
bei seinen Eltern gewesen zu sein. Er sei in besagter Woche immer direkt nach
der Arbeit zu Ihnen gefahren, da sein Sohn Schulferien gehabt hätte und daher
bei seinen Eltern in den Ferien gewesen sei. Er sei jeweils so gegen 20.00 Uhr
nach Hause gefahren. Die Beschwerdeführerin habe er in dieser Woche erst
nach 20.00 Uhr gesehen und dies auch nicht jeden Abend (vgl. act. 5/6). Anläss-
lich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 sagte der
Beschwerdegegner bezüglich des Vorfalls vom 15. Oktober 2004 aus, dass er
nicht verstehe, warum er sich selber im Schlafzimmer hätte einsperren sollen
(vgl. 6/1, S. 5). Die Mutter des Beschwerdegegners, E., gab anlässlich der unter-
suchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. November 2005 als Zeugin zu Pro-
tokoll, dass der Beschwerdegegner in besagter Woche nach der Arbeit am Mittag
und am Abend zu ihr nach Hause gekommen sei um die Mahlzeiten einzuneh-
men und er zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr jeweils in seine Wohnung an der
B.-Strasse zurückgegangen sei (vgl. act. 6/9, S. 2).
5. a)
Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen H. betreffend
Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB mit der Hauptbegründung eingestellt,
dass ein Vorliegen des von der Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten zur
Last gelegten Verhaltens am Tag des 15. Oktobers 2004, insbesondere die Weg-
nahme der Schlüssel, sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien
und der Aussagen von E. nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, weshalb ein
Schuldspruch in diesem Punkt unwahrscheinlich sei. Es ist somit zu prüfen, ob
dieser Auffassung gefolgt werden kann und ob überhaupt ein entscheidungsrei-
fes Beweisergebnis vorliegt.
E. 8 b)
Die Staatsanwaltschaft hat in der Teil-Einstellungsverfügung keine
Wertung der sich widersprechenden Aussagen der Parteien vorgenommen. Sie
ist offenbar davon ausgegangen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
vorlägen, den Aussagen der einen Partei eine höhere Glaubhaftigkeit beizumes-
sen als denjenigen der anderen Partei. Ob eine solche Auffassung vertretbar ist,
kann hier aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdegegner anlässlich der untersuchungs-
richterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 bestritt, der Beschwerdeführerin un-
ter anderem ihr Mobiltelefon abgenommen zu haben (vgl. act. 6/1, S. 5). Diese
Aussage steht jedoch im Widerspruch zu seinem E-Mail an die Beschwerdefüh-
rerin, das der Beschwerdegegner ihr am 19. Oktober 2004 und damit vier Tage
nach dem von dieser geschilderten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung an der
B.-Strasse in A. zukommen liess. Darin führte er aus, die Beschwerdeführerin
könne ihr Mobiltelefon wieder abholen (vgl. act. 8/1). Zudem entschuldigte er sich
für sein Verhalten im Wissen, dass es nicht schön gewesen sei und er sie sehr
verletzt habe. Des Weiteren hielt er fest, sie dürfe beim gemeinsamen Haushalt
ab jetzt auch wann immer sie wolle ein- und ausgehen, die Tür sei offen. Diese
Ausführungen machen ohne Bezug auf den sich nach Behauptung der Be-
schwerdeführerin vier Tage zuvor ereigneten Vorfall kaum einen Sinn. Jedenfalls
ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses E-Mail in
einem anderen Zusammenhang geschrieben wurde. Allein aufgrund des E-Mails
erscheint somit der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt nicht
zum vornherein als unglaubwürdig. Zur Entlastung des Beschwerdegegners
kaum beizutragen vermag sein Vorbringen in der Beschwerdeantwort, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er sich gemäss Behauptung der Beschwerdefüh-
rerin selbst im Zimmer eingeschlossen haben soll. Auch wenn ein solches Ver-
halten auf den ersten Blick als aussergewöhnlich erscheinen mag, ist es vorlie-
gend aufgrund der besonderen Situation nicht völlig lebensfremd, zumal der Be-
schwerdeführer nach seinen eigenen Angaben damals gesundheitlich ange-
schlagen war (vgl. act. 8/1). Mit der Begründung gegensätzlicher Parteiaussagen
lässt sich die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt somit kaum rechtferti-
gen.
c)
Die Staatsanwaltschaft hat sich zusätzlich auf die Zeugenaussagen
der Mutter des Beschwerdeführers abgestützt. Dabei lässt sie jedoch ausser
Acht, dass diese einzig bestätigt hat, ihr Sohn Markus sei am Mittag und am
Abend zu ihr nach Hause gekommen, um die Mahlzeiten einzunehmen und mit
seinem Sohn zu spielen. Am Abend um ca. 19.30-20.00 Uhr sei er jeweils wieder
E. 9 in seine Wohnung an der B.-Strasse 1B zurückgegangen. H. verwies dazu in der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 (act. 6/1, S. 5) auf
seine schriftliche Stellungnahme. Darin führte er unter Punkt 4 aus, da sein Sohn
in der Woche vom 11.-17.10.2004 bei seinen Eltern in den Ferien gewesen sei,
sei er jeden Tag direkt nach der Arbeit per Bus zu seinen Eltern gegangen. Dort
habe er gegessen, mit seinem Sohn gespielt und sei jeweils erst nach dem
Abendessen in die gemeinsame Wohnung gegangen. Die Staatsanwaltschaft hat
es unterlassen abzuklären, um welche Uhrzeit der Beschwerdegegner am Frei-
tag, den 15. Oktober 2004, in der Wohnung seiner Mutter erschien. Der Be-
schwerdegegner arbeitete zur Zeit des fraglichen Vorfalls als kaufmännischer An-
gestellter bei der kantonalen Steuerverwaltung in der Abteilung F. (vgl. act. 4/2;
4/3, S. 3). Für Mitarbeitende des Kantons Graubünden gilt bezüglich der Arbeits-
zeit das Arbeitszeitreglement (AzR; BR 170.415). Nach Art. 14 Abs. 1 AzR gelten
von 08.30 bis 11.00 und von 14.00 bis 16.30 Uhr Blockzeiten. Ausgenommen
von dieser Blockzeitregelung ist der Freitagnachmittag, an welchem die Blockzeit
von 14.00 bis 16.00 Uhr dauert. Wie erwähnt, ereignete sich nach den Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin der Vorfall am Freitag, 15. Oktober 2004, um ca.
16.00 Uhr. Sollte der Beschwerdegegner seinen Arbeitsplatz an diesem Tag um
16.00 Uhr verlassen und sich direkt nach der Arbeit zu seinen Eltern an die I.
begeben haben, kann sein dortiges Eintreffen kaum als „am Abend“ bezeichnet
werden. Dies umso weniger, als im Jahre 2004 die Umstellung von der Sommer-
auf die Winterzeit erst am 31. Oktober erfolgte. Es wäre somit auch durchaus
denkbar, dass sich der Beschwerdegegner nach Arbeitsschluss um 16.00 Uhr
direkt in die gemeinsame Wohnung begab und die Zeitangabe der Beschwerde-
führerin von ca. 16.00 Uhr daher durchaus zutreffen könnte. Damit wäre es dem
Beschwerdeführer auch möglich gewesen, anschliessend an das umstrittene
Vorkommnis sich bei seinen Eltern einzufinden, dort mit seinem Kind zu spielen
und das Abendessen einzunehmen. Massgebende Bedeutung kommt somit der
Frage zu, wann H. am besagten Tag sein Büro verlassen hat und wann er in
seinem Elternhaus eingetroffen ist. Ersteres dürfte sich anhand des (vom Unter-
suchungsrichter noch beizuziehenden) Zeiterfassungsblattes ohne weiteres eru-
ieren lassen. Sollte sich hierbei zeigen, dass H. sein Büro in der Tat bereits um
ca. 16.00 Uhr verlassen hatte und somit die Sachverhaltsschilderung der Be-
schwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht durchaus zutreffen könnte, wird die Unter-
suchungsbehörde nicht umhin kommen, weitere Beweiserhebungen zu treffen.
Dazu genügte es allerdings nicht, einzig die Mutter des Angeschuldigten noch-
mals zu befragen. Auch Zeugenaussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu
prüfen. Eine solche Prüfung ist jedoch nur möglich, wenn nebst den Aussagen
E. 10 der Parteien und der Mutter des Angeschuldigten auch die Mutter der Beschwer- deführerin zur Sache befragt wird. Erst gestützt darauf lässt sich eine umfas- sende Würdigung der verschiedenen Aussagen vornehmen. d) Im gegenwärtigen Zeitpunkt liegt somit noch kein entscheidungsrei- fes Beweisergebnis vor, so dass hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB die Teil-Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Bewei- sergänzung im Sinne der Erwägungen und zu neuerlichem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. e) Von einer Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung, soweit sie die Freiheitsberaubung betrifft, und Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und neuerlichen Entscheidung könnte nur dann abgesehen werden, wenn der Tatbestand der Freiheitsberaubung vorliegend allein schon aufgrund der zeitli- chen Dauer ausser Betracht fiele. In der Einstellungsverfügung wird diese Frage wohl aufgeworfen, jedoch nicht abschliessend beantwortet. Sie kann auch nicht von der Beschwerdekammer entschieden werden, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, wie lange die behauptete Freiheitsentziehung dauerte. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass sie eine Stunde nicht überschritt, dürfte deswegen der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht bereits entfallen (vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 183 StGB). Die Staatsanwaltschaft wird sich nach ergänzter Untersuchung somit auch mit dieser Rechtsfrage eingehender zu be- fassen haben. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Der Beschwer- deführerin kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend konstanter Praxis der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung zugespro- chen werden (vgl. PKG 2000 Nr. 38; 1999 Nr. 39).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Teil-Einstel- lungsverfügung insoweit aufgehoben, als das Strafverfahren wegen Frei- heitsberaubung gemäss Art. 183 StGB eingestellt wurde.
- Die Sache wird zur Beweisergänzung im Sinne der Erwägungen und neu- erlichen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückge- wiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 15 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der G., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Trauffer, Postfach 633, Bahnhofstrasse 40, 7002 Chur, gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Ja- nuar 2006, mitgeteilt am 27. Januar 2006, in Sachen des H., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Drohung etc, hat sich ergeben:
2 A. Am 14. Januar 2005 stellte G. bei der Kantonspolizei Graubünden gegen H. Strafantrag wegen Drohung, Nötigung und Missbrauch des Telefons. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe sich anfangs Oktober 2004 von ihrem Freund H. getrennt und sei aus der gemeinsamen Wohnung an der B.- Strasse in A. ausgezogen. Seitdem habe H. sie nicht mehr in Ruhe gelassen. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen und er habe sie mit Telefonanrufen und SMS belästigt. Ferner habe er sie auf Schritt und Tritt verfolgt und am 26. Oktober 2004 soll H. G. sexuell belästigt haben. In diesem Zusammenhang gab G. der Polizei eine „Zusammenstellung der Vorkommnisse“ zwischen dem 3. Oktober 2004 und dem 19. Januar 2005 ab, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass H. G. am 15. Oktober 2004 daran gehindert haben soll, die gemeinsame Woh- nung an der B.-Strasse zu verlassen. G. habe an besagtem Tag bis um 15.00 Uhr gearbeitet und sei nachher nach Hause gegangen. H. sei um ca. 16.00 Uhr nach Hause gekommen. Als G. daraufhin die Wohnung verlassen wollte, habe H. die Eingangstüre geschlossen und alle Schlüssel an sich genommen. Sie habe ihm gesagt, dass er das nicht machen könne. H. habe geantwortet, dass er mit ihr reden wolle und dass sie aus dem Fenster oder dem Balkon springen solle, falls sie gehen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass, wenn er nicht sofort die Haustüre öffne, sie die Polizei anrufen würde. In der Folge habe H. die Handta- sche mit den sich darin befindenden Eingangsschlüsseln, dem Portemonnaie und dem Mobiltelefon von G. an sich genommen und sich im Schlafzimmer ein- gesperrt. G. habe sofort ihre Mutter über das Haustelefon angerufen und ihr ge- sagt, sie solle vorbeikommen und sie aus der Wohnung holen. G. habe die ge- meinsame Wohnung bis zum Eintreffen ihrer Mutter nicht mehr verlassen kön- nen. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 eröffnete die Staatsanwalt- schaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen H. wegen Drohung etc. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt A. beauf- tragt. C. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am
27. Januar 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersu- chung gegen H. wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB und sexueller Belästigung gemäss Art. 198 StGB ein. Hin- gegen wurde H. mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
26. Januar 2006 wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie mehr-
3 fachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB in An- klagezustand versetzt. D. Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung erhob G. am 14. Februar 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubün- den. Ihre Anträge lauten wie folgt: „1. Die Teil-Einstellungsverfügung sei mit Bezug auf den in Zif- fer IV. eingestellten Tatbestand der Freiheitsberaubung aufzuheben. 2. Die Mutter von G., d.h. Frau C., D.-Strasse, A., sei zum ein- gestellten Vorfall vom 15. Oktober 2004 durch die Untersu- chungsbehörde befragen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Staatsanwalt- schaft habe die Sachverhaltsdarstellung des H. übernommen, welcher in der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung den ganzen Vorfall bestritten habe. H. behaupte, dass er am 15. Oktober 2004 zum fraglichen Zeitpunkt bei seinen El- tern gewesen sei. Dies weil sein Sohn zu dieser Zeit die Schulferien bei ihnen verbracht habe. Er sei somit erst gegen 20.00 Uhr wieder in die Wohnung an der B.-Strasse gegangen. Diese Aussage von H. und die Bestätigung der als Zeugin befragten Mutter hätten der Staatsanwaltschaft für die Einstellung des Strafver- fahrens mit Bezug auf die Freiheitsberaubung vom 15. Oktober 2004 genügt. Ir- gendwelche anderen Gründe für die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens würden in der Teil-Einstellungsverfügung nicht genannt. E. In der Beschwerdeantwort vom 8. März 2006 beantragt H. die Bestätigung der Ziffer IV. der Teil-Einstellungsverfügung. Des Weiteren sei auf die Einvernahme weiterer Zeugen zu verzichten. Zur Begründung führt er unter anderem aus, die schriftlichen Angaben von G. würden die von ihr in der Be- schwerde vorgebrachten Behauptungen widerlegen. So müsse G. am 17. Okto- ber 2004 im Besitz ihres Mobiltelefons gewesen sein, ansonsten sie keine Anrufe von H. hätte erhalten können. Des Weiteren sei der Tatbestand der Freiheitsbe- raubung weder im Strafantrag noch in der Einvernahme vom 11. Mai 2005 noch in der Kon-fronteinvernahme vom 3. Juni 2005 erwähnt worden. Auch erübrige sich die Zeugeneinvernahme von C., da sie keine Angaben darüber machen könne, wer die Wohnungstüre verschlossen habe und wer ausser G. noch in der Wohnung gewesen sei; sie könne somit nichts zur Klärung des Sachverhaltes
4 beitragen. Ein Freispruch von H. betreffend den Tatbestand der Freiheitsberau- bung sei daher zu erwarten, weshalb die Voraussetzungen für die Einstellung gegeben gewesen seien. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 2. März 2006 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung wird auf die Akten und auf die Ausführungen in der angefochtenen Teil- Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006 verwiesen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsver- fügung und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwä- gungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwal- tes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungs- organe kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts we- gen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit straf- prozessualen Mitwirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach vor- herrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Be- griff nach richtete (vgl. dazu auch PKG 1998 Nr. 45; 1989 Nr. 56). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Strafuntersuchung betreffend die angebliche Freiheitsberaubung zu Unrecht eingestellt worden sei, ist ihre Legitimation gege- ben. b) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat,
5 schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass es bei der vorliegenden Beschwerde nur um den eingestellten Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer IV. der Teil-Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2006 geht. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund der Schilderung der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin zu Recht auch eine Strafuntersuchung wegen Freiheits- beraubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB, SR 311.0) gegen den Beschwerdegegner eingeleitet. Auch handelt es sich bei Art. 183 StGB um ein Offizialdelikt und es bedarf somit keines Straf- antrages. Art. 66 Abs. 1 StPO umschreibt das Offizialprinzip und indirekt auch das Legalitätsprinzip, welches den Verfolgungs- und Anklagezwang des Staates enthält, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, so unter ande- rem auch bei einem genügenden Tatverdacht (vgl. auch Art. 75 StPO; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziffer 1 zu Art. 66 StPO, S. 80).
3. a) Im Rechtsmittelverfahren kann die Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden gemäss Art. 138 StPO angefochtene Einstellungs- verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Angemessenheit überprüfen. Obwohl ihr das Gesetz ausdrücklich eine Ermessenskontrolle ein- räumt, setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjeni- gen der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Ermessenskontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel er- sichtlich sind, die das Beweisergebnis entscheidrelevant beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und sub- jektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr- scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1997 Nr. 36; 1975 Nr. 58; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2.1. zu Art. 138 StPO, S. 347).
6 b) Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur. Sie können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwen- dig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungs- resultat in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu wer- ten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint eine Einstellung der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwen- diges Element setzt die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfü- gung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 3.3 zu Art. 82 StGB, S. 164). c) Das bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tather- gang umstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, was sich am Nachmittag des 15. Oktobers 2004 zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und dem Beschwerdegegner andererseits an der B.-Strasse zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wertung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorlie- gen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergeb- nis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung zu Recht ergangen.
4. a) Gemäss Art. 183 Ziffer 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jah- ren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangenhält oder jemanden in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit ent- zieht. Geschützt wird die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person, in dem diese sich von dem Ort, an dem sie sich befindet, an einen anderen Ort ihrer Wahl begeben kann. Die Generalklausel der unrechtmässigen Freiheitsentzie- hung in anderer Weise hebt eine Begrenzung der Tathandlung auf. Insbesondere ist jedes Verhalten, das eine Person an der Betätigung der körperlichen Bewe- gungsfreiheit hindert, denkbar. Eine bloss vorübergehende Hinderung an der freien Fortbewegung stellt jedoch noch keine Freiheitsberaubung dar. Verlangt wird eine gewisse Dauer und Intensität, wobei die Anforderungen an die Dauer in der Praxis nicht sehr hoch sind. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz beziehungs- weise Eventualvorsatz gefordert (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Marcel
7 Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 6 ff. zu Art. 183 StGB). b) In ihrer „Zusammenstellung der Vorkommnisse“ vom 19. Januar 2005 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, am 15. Oktober 2004 um ca. 16.00 Uhr die Eingangstüre zur Wohnung an der B.-Strasse abge- schlossen und alle Schlüssel an sich genommen zu haben. Der Beschwerdegeg- ner habe ihr dann gesagt, wenn sie gehen wolle, solle sie aus dem Fenster sprin- gen. Somit habe sie die gemeinsame Wohnung bis zum Eintreffen ihrer Mutter nicht mehr verlassen können. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner unter anderem das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin an sich genommen und sich anschliessend im Schlafzimmer eingesperrt (vgl. act. 5/4, S. 2). Der Beschwer- degegner bestreitet diesen Vorfall und macht geltend, zum fraglichen Zeitpunkt bei seinen Eltern gewesen zu sein. Er sei in besagter Woche immer direkt nach der Arbeit zu Ihnen gefahren, da sein Sohn Schulferien gehabt hätte und daher bei seinen Eltern in den Ferien gewesen sei. Er sei jeweils so gegen 20.00 Uhr nach Hause gefahren. Die Beschwerdeführerin habe er in dieser Woche erst nach 20.00 Uhr gesehen und dies auch nicht jeden Abend (vgl. act. 5/6). Anläss- lich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 sagte der Beschwerdegegner bezüglich des Vorfalls vom 15. Oktober 2004 aus, dass er nicht verstehe, warum er sich selber im Schlafzimmer hätte einsperren sollen (vgl. 6/1, S. 5). Die Mutter des Beschwerdegegners, E., gab anlässlich der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme vom 9. November 2005 als Zeugin zu Pro- tokoll, dass der Beschwerdegegner in besagter Woche nach der Arbeit am Mittag und am Abend zu ihr nach Hause gekommen sei um die Mahlzeiten einzuneh- men und er zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr jeweils in seine Wohnung an der B.-Strasse zurückgegangen sei (vgl. act. 6/9, S. 2).
5. a) Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen H. betreffend Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB mit der Hauptbegründung eingestellt, dass ein Vorliegen des von der Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verhaltens am Tag des 15. Oktobers 2004, insbesondere die Weg- nahme der Schlüssel, sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien und der Aussagen von E. nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, weshalb ein Schuldspruch in diesem Punkt unwahrscheinlich sei. Es ist somit zu prüfen, ob dieser Auffassung gefolgt werden kann und ob überhaupt ein entscheidungsrei- fes Beweisergebnis vorliegt.
8 b) Die Staatsanwaltschaft hat in der Teil-Einstellungsverfügung keine Wertung der sich widersprechenden Aussagen der Parteien vorgenommen. Sie ist offenbar davon ausgegangen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, den Aussagen der einen Partei eine höhere Glaubhaftigkeit beizumes- sen als denjenigen der anderen Partei. Ob eine solche Auffassung vertretbar ist, kann hier aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdegegner anlässlich der untersuchungs- richterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 bestritt, der Beschwerdeführerin un- ter anderem ihr Mobiltelefon abgenommen zu haben (vgl. act. 6/1, S. 5). Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu seinem E-Mail an die Beschwerdefüh- rerin, das der Beschwerdegegner ihr am 19. Oktober 2004 und damit vier Tage nach dem von dieser geschilderten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung an der B.-Strasse in A. zukommen liess. Darin führte er aus, die Beschwerdeführerin könne ihr Mobiltelefon wieder abholen (vgl. act. 8/1). Zudem entschuldigte er sich für sein Verhalten im Wissen, dass es nicht schön gewesen sei und er sie sehr verletzt habe. Des Weiteren hielt er fest, sie dürfe beim gemeinsamen Haushalt ab jetzt auch wann immer sie wolle ein- und ausgehen, die Tür sei offen. Diese Ausführungen machen ohne Bezug auf den sich nach Behauptung der Be- schwerdeführerin vier Tage zuvor ereigneten Vorfall kaum einen Sinn. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses E-Mail in einem anderen Zusammenhang geschrieben wurde. Allein aufgrund des E-Mails erscheint somit der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt nicht zum vornherein als unglaubwürdig. Zur Entlastung des Beschwerdegegners kaum beizutragen vermag sein Vorbringen in der Beschwerdeantwort, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich gemäss Behauptung der Beschwerdefüh- rerin selbst im Zimmer eingeschlossen haben soll. Auch wenn ein solches Ver- halten auf den ersten Blick als aussergewöhnlich erscheinen mag, ist es vorlie- gend aufgrund der besonderen Situation nicht völlig lebensfremd, zumal der Be- schwerdeführer nach seinen eigenen Angaben damals gesundheitlich ange- schlagen war (vgl. act. 8/1). Mit der Begründung gegensätzlicher Parteiaussagen lässt sich die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt somit kaum rechtferti- gen. c) Die Staatsanwaltschaft hat sich zusätzlich auf die Zeugenaussagen der Mutter des Beschwerdeführers abgestützt. Dabei lässt sie jedoch ausser Acht, dass diese einzig bestätigt hat, ihr Sohn Markus sei am Mittag und am Abend zu ihr nach Hause gekommen, um die Mahlzeiten einzunehmen und mit seinem Sohn zu spielen. Am Abend um ca. 19.30-20.00 Uhr sei er jeweils wieder
9 in seine Wohnung an der B.-Strasse 1B zurückgegangen. H. verwies dazu in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Mai 2005 (act. 6/1, S. 5) auf seine schriftliche Stellungnahme. Darin führte er unter Punkt 4 aus, da sein Sohn in der Woche vom 11.-17.10.2004 bei seinen Eltern in den Ferien gewesen sei, sei er jeden Tag direkt nach der Arbeit per Bus zu seinen Eltern gegangen. Dort habe er gegessen, mit seinem Sohn gespielt und sei jeweils erst nach dem Abendessen in die gemeinsame Wohnung gegangen. Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen abzuklären, um welche Uhrzeit der Beschwerdegegner am Frei- tag, den 15. Oktober 2004, in der Wohnung seiner Mutter erschien. Der Be- schwerdegegner arbeitete zur Zeit des fraglichen Vorfalls als kaufmännischer An- gestellter bei der kantonalen Steuerverwaltung in der Abteilung F. (vgl. act. 4/2; 4/3, S. 3). Für Mitarbeitende des Kantons Graubünden gilt bezüglich der Arbeits- zeit das Arbeitszeitreglement (AzR; BR 170.415). Nach Art. 14 Abs. 1 AzR gelten von 08.30 bis 11.00 und von 14.00 bis 16.30 Uhr Blockzeiten. Ausgenommen von dieser Blockzeitregelung ist der Freitagnachmittag, an welchem die Blockzeit von 14.00 bis 16.00 Uhr dauert. Wie erwähnt, ereignete sich nach den Schilde- rungen der Beschwerdeführerin der Vorfall am Freitag, 15. Oktober 2004, um ca. 16.00 Uhr. Sollte der Beschwerdegegner seinen Arbeitsplatz an diesem Tag um 16.00 Uhr verlassen und sich direkt nach der Arbeit zu seinen Eltern an die I. begeben haben, kann sein dortiges Eintreffen kaum als „am Abend“ bezeichnet werden. Dies umso weniger, als im Jahre 2004 die Umstellung von der Sommer- auf die Winterzeit erst am 31. Oktober erfolgte. Es wäre somit auch durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdegegner nach Arbeitsschluss um 16.00 Uhr direkt in die gemeinsame Wohnung begab und die Zeitangabe der Beschwerde- führerin von ca. 16.00 Uhr daher durchaus zutreffen könnte. Damit wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, anschliessend an das umstrittene Vorkommnis sich bei seinen Eltern einzufinden, dort mit seinem Kind zu spielen und das Abendessen einzunehmen. Massgebende Bedeutung kommt somit der Frage zu, wann H. am besagten Tag sein Büro verlassen hat und wann er in seinem Elternhaus eingetroffen ist. Ersteres dürfte sich anhand des (vom Unter- suchungsrichter noch beizuziehenden) Zeiterfassungsblattes ohne weiteres eru- ieren lassen. Sollte sich hierbei zeigen, dass H. sein Büro in der Tat bereits um ca. 16.00 Uhr verlassen hatte und somit die Sachverhaltsschilderung der Be- schwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht durchaus zutreffen könnte, wird die Unter- suchungsbehörde nicht umhin kommen, weitere Beweiserhebungen zu treffen. Dazu genügte es allerdings nicht, einzig die Mutter des Angeschuldigten noch- mals zu befragen. Auch Zeugenaussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Eine solche Prüfung ist jedoch nur möglich, wenn nebst den Aussagen
10 der Parteien und der Mutter des Angeschuldigten auch die Mutter der Beschwer- deführerin zur Sache befragt wird. Erst gestützt darauf lässt sich eine umfas- sende Würdigung der verschiedenen Aussagen vornehmen. d) Im gegenwärtigen Zeitpunkt liegt somit noch kein entscheidungsrei- fes Beweisergebnis vor, so dass hinsichtlich der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB die Teil-Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Bewei- sergänzung im Sinne der Erwägungen und zu neuerlichem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. e) Von einer Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung, soweit sie die Freiheitsberaubung betrifft, und Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und neuerlichen Entscheidung könnte nur dann abgesehen werden, wenn der Tatbestand der Freiheitsberaubung vorliegend allein schon aufgrund der zeitli- chen Dauer ausser Betracht fiele. In der Einstellungsverfügung wird diese Frage wohl aufgeworfen, jedoch nicht abschliessend beantwortet. Sie kann auch nicht von der Beschwerdekammer entschieden werden, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, wie lange die behauptete Freiheitsentziehung dauerte. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen wird, dass sie eine Stunde nicht überschritt, dürfte deswegen der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht bereits entfallen (vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 183 StGB). Die Staatsanwaltschaft wird sich nach ergänzter Untersuchung somit auch mit dieser Rechtsfrage eingehender zu be- fassen haben. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Der Beschwer- deführerin kann mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend konstanter Praxis der Beschwerdekammer keine ausseramtliche Entschädigung zugespro- chen werden (vgl. PKG 2000 Nr. 38; 1999 Nr. 39).
11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Teil-Einstel- lungsverfügung insoweit aufgehoben, als das Strafverfahren wegen Frei- heitsberaubung gemäss Art. 183 StGB eingestellt wurde. 2. Die Sache wird zur Beweisergänzung im Sinne der Erwägungen und neu- erlichen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückge- wiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: